Bürgerrechte verteidigen – Verfassungsklage gegen Vorratsdatenspeicherung einreichen!

Dringlichkeitsantrag der Fraktion der FDP.

Der Bundestag hat am 16. Oktober 2015 das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrats am 6. November 2015 wird somit ein erneuter Versuch unternommen, die bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Vorratsdatenspeicherung in Deutschland einzuführen.

Das Gesetz sieht vor, dass Telekommunikationsanbieter künftig die Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger anlasslos speichern sollen. Die von den Unternehmen zu speichernden Daten umfassen Telefonnummern, Zeitpunkt und Dauer von Telefongesprächen, die Standortdaten von Mobiltelefonen sowie die IP-Adressen von Computern. Diese verdachtsunabhängige Speicherung stellt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. April 2014 einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte gemäß der Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta dar. Aus diesem Grund hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil die EU-Richtlinie 2006/24/EG, auf der das ursprüngliche Gesetz in Deutschland basierte, für unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erklärt. Damit besteht weder ein rechtlich bindender Zwang, eine solche Regelung in Deutschland einzuführen, noch ist eine entsprechende Vereinbarkeit dieser mit dem Grundgesetz und der Grundrechtecharta der EU gegeben.

Mit Blick auf die Speicherung der Telekommunikationsdaten von Berufsgeheimnisträgern wie Politikern, Journalisten, Ärzten und Rechtsanwälten ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung weitere gravierende verfassungsrechtliche Bedenken. So sieht das Gesetz zwar vor, dass Kommunikationsdaten von Berufsgeheimnisträgern nicht ausgewertet dürfen, eine Speicherung der Daten erfolgt dennoch. Dies widerspricht der Rechtsprechung des EuGH, die bereits eine Speicherung der Kommunikationsdaten von Personen deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliegt untersagt.

Neben der rechtlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz und der Grundrechtecharta der EU, kann auch der mutmaßliche Nutzen einen derartigen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger nicht rechtfertigen. Entgegen der Einwände der Befürworter kann eine Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung durch die Nutzung von Telekommunikationsdaten nicht nachgewiesen werden. Dies hat auch der Senat der Freien Hansestadt Bremen in seiner Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion der CDU eingeräumt (Drucksache 19/125). Aus dieser geht hervor, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Strafverfolgung durch die Nutzung von Telekommunikationsdaten verbessert werden kann. Weiterhin steht außer Frage, dass die Vorratsdatenspeicherung keinerlei positiven Einfluss auf die Strafvereitelung hat. Insgesamt rechtfertigt das Interesse an der Ahndung schwerer und schwerster Straftaten nicht einen Eingriff des Staates in die Privat- und Intimsphäre aller Bürger.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG und §§ 16 Nummer 6 und 76 ff. BVerfGG unverzüglich nach Ausfertigung des „Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ durch den Bundespräsidenten und dessen Verkündung eine abstrakte Normenkontrolle dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

Dr. Magnus Buhlert, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP
Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft