Einsetzung eines staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen Haushalts- und Finanzausschuss ein.

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem Haushalts- und Finanzausschussgemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung.

Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb 200.000 € werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Landesverfassung angesehen. Davon abweichend werden – befristet bis zum 31. Dezember 2017 – Grundstücksgeschäfte im Zusammenhang mit der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften mit einem Gegenstandswert unterhalb 500.000 € als Geschäfte der laufenden Verwaltung angesehen. Die Verwaltung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss laufend über derartige Grundstücksgeschäfte.

2. Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Beteiligungen, der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen wahr.

Die Bürgerschaft (Landtag) überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Aufgaben der Bürgerschaft nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 18 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 6, 25 Absatz 1 sowie 36 Absatz 5 des Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG).

Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben eines Sondervermögensausschusses nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) und nach dem Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG) wahr. Seine Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds nimmt er als Sondervermögensausschuss des Bremer Kapitaldienstfonds wahr.

3. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.

Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nichtständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Bürgerschaft (Landtag) über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.

4. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird zu Beginn der Legislaturperiode einmalig die bereits beschlossenen, aber noch nicht begonnen Maßnahmen einer Prüfung unterziehen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, bereits beschlossene Maßnahmen systematisch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Aktualität der Planung und Finanzierbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Beschlussänderungen herbeiführen.

Der Ausschuss besteht aus 13 Mitgliedern und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Magnus Buhlert, Lencke Steiner und Fraktion der FDP

Björn Tschöpe und Fraktion der SPD

Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU

Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen

Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft