Leistungsbezug bei Wohnsitz im Ausland – Ein Einzelfall?

Kleine Anfrage der Fraktion der FDP.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Falle eines Paares, das in Bremen gemeldet war, aber dort gar nicht lebte, entschieden, dass das Paar rund 33.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen muss (AZ: L 13 AS 395/21).

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

  1. Trifft es zu, dass der Auslöser der Rückforderung war, dass die Bundespolizei bei der Einreise der Eheleute am Bremer Flughafen bemerkte, dass die Stempel in ihren Pässen auf einen langjährigen Auslandsaufenthalt hindeuteten?
  2. Wenn ja, warum ist die Abwesenheit nicht bereits vorher aufgefallen?
  3. Welche Mitwirkungspflichten hätte das Ehepaar gegenüber dem Jobcenter gehabt?
  4. Mit welchen Maßnahmen und wie häufig wird die Einhaltung dieser Mitwirkungspflichten grundsätzlich kontrolliert?
  5. Ist aus den vorliegenden Akten ersichtlich, wie und wie oft solche Kontrollen in diesem speziellen Fall durchgeführt wurden?
  6. Gab es während des Auslandaufenthalts des Ehepaars (weitere) Kontakte oder Kontaktversuche seitens des Jobcenters mit dem Ehepaar und wenn ja, in wie vielen Fällen?
  7. Welche Maßnahmen treffen die Behörden in der Regel, um zu kontrollieren, dass sich die Leistungsempfänger in Deutschland aufhalten?
  8. Wie häufig finden diese Kontrollmaßnahmen statt?
  9. Sind in den letzten Jahren vergleichbare Fälle vorgekommen?
    a. Wenn ja, wie häufig kommen solche Fälle vor?
    b. Wenn ja, in welchen Ländern haben sich die Personen jeweils aufgehalten?