Gesetz zur Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen

Antrag der Fraktionen der FDP und der CDU.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Gesetz zur Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen

Das Mindestlohngesetz für das Land Bremen vom 17. Juli 2012 (Brem. GBl. S. 300), das zuletzt durch das 2. Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes vom 30. August 2016 (Brem. GBl. S. 509) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Folgeänderung

  • 9 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe vom 24. November 2009 (Brem. GBl. S. 476), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 27. September 2016 (Brem. GBl. S. 592) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

  1. Allgemeines

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat im Jahr 2012 ein Landesmindestlohngesetz verabschiedet. Dieses Gesetz führte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einen Mindestlohn von damals 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde ein. Außerdem verpflichtet das Gesetz das Land Bremen und seine Stadtgemeinden sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen arbeiten, mindestens den Landesmindestlohn bekommen. Daneben wird festgeschrieben, dass die Empfänger von Zuwendungen, die Leistungsbringer im Sinne von Leistungserbringungs- und Versorgungsverträge nach den Büchern des Sozialgesetzbuches und die Auftragnehmer bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils den Landesmindestlohn zu zahlen haben. Letzteres wird über § 9 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe geregelt und fordert dort in Absatz 1 von Unternehmen sich bei Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten, den Landesmindestlohn zu bezahlen. Die Fortschreibung des Landesmindestlohns fand bis zur Aussetzung durch das 2. Änderungsgesetz jährlich durch den Senat über eine Rechtsverordnung statt.

Derzeit liegt der Landesmindestlohn bei 8,80 Euro (brutto) je Zeitstunde. Er liegt damit unter dem seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland geltenden flächendeckenden allgemeinen und gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro (brutto) je Zeitstunde erhöht wurde.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge wahrnehmen, entstehen durch die schriftliche Verpflichtung, den Landesmindestlohn zu bezahlen, zusätzliche und unnötige Bürokratiekosten. Sie müssen der öffentlichen Hand erklären, mindestens den Landesmindestlohn zu zahlen. Gleichzeitig sind sie ohnehin verpflichtet, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Da die Prüfung des Landesmindestlohns den Bremischen Behörden unterliegt, entsteht auch auf staatlicher Seite eine doppelte Bürokratiestruktur. Der Zoll, der die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns überwacht und eine Sonderkommission beim Wirtschaftssenator, die den Landesmindestlohn in Stichproben überprüft. Durch die erfolgte Erhöhung des flächendeckenden, allgemeinen und gesetzlichen Mindestlohns auf ein höheres Niveau als das des Landesmindestlohns wird diese Bürokratie umso verzichtbarer. Mit der Abschaffung des Landesmindestlohns wird somit Bürokratie auf Seiten der Unternehmen und auf Seiten der Verwaltung abgebaut.

Es ergibt sich außerdem für die potentiell betroffenen Arbeitnehmer keine wesentliche Verschlechterung der Verdienstsituation. Zwar ist der flächendeckende, allgemeine und gesetzliche Mindestlohn mit einer geringfügigen Anzahl an Ausnahmen und Übergangsregelungen versehen, diese aber sind ausgehend von der Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage „Ausnahmefälle des Bundesmindestlohns – Relevanz des Landesmindestlohnes“ mit der Drucksache 19/927, für die Abschaffung des Landesmindestlohns unerheblich.

Dies ergibt sich ausfolgenden Tatsachen:

  1. Die Ausnahmen des allgemeinen Mindestlohns für Praktikanten und Auszubildende sind auch im Mindestlohngesetz für das Land Bremen abgebildet.
  2. Die Branchen, die von den Übergangsregelungen nach § 24 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns betroffen sind, sind in Bremen kaum auffindbar oder im Falle der Zeitungszusteller nicht vom Geltungsbereich des Landesmindestlohngesetzes betroffen.
  3. Die Übergangsregeln nach § 24 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns regeln in jedem Fall, dass seit dem 1. Januar 2017 ein Lohn von 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde zu zahlen ist. Unabhängig davon gelten für diese Gruppen nach Auskunft des Senats bereits heute Tarifverträge, die deutlich höhere Löhne festschreiben.
  4. Der Senat geht in seiner Antwort davon aus, dass eine Abschaffung des Landesmindestlohns eine Verschlechterung für die Gruppe der Langzeitarbeitslosen und für die Gruppe der unter 18-Jährigen bedeuten könnte. Dieses Argument ist nicht einschlägig. Der Bundesgesetzgeber hat beide Gruppen absichtlich vom allgemeinen Mindestlohn ausgenommen. Er sieht darin, im Gegensatz zum Senat, keine Schlechterstellung der betroffenen Gruppen. Unter 18-Jährige sollen möglichst einer Ausbildung nachgehen und Langzeitarbeitslosen durch eine Ausnahmeregelung der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Besonders für die unter 18-Jährigen sieht der Bundesgesetzgeber die Gefahr eines falschen Anreizes.

 

  1. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Dieser Artikel regelt die Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt die Folgeänderung der Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen. Es handelt sich dabei um eine notwendige Folgeänderung, da die betroffene Vorschrift Bezug auf das Mindestlohngesetz für das Land Bremen nimmt. Diese Bezugnahme würde mit Außerkrafttreten des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen ins Leere laufen.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

               Prof. Dr. Hauke Hilz, Dr. Magnus Buhlert, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP

Jörg Kastendiek, Birgit Bergmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft