Gesetz zur Abschaffung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen

Antrag der Fraktion der FDP.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Gesetz zur Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen

Das Mindestlohngesetz für das Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.2012 (Brem.GBl. S. 300), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. April 2014 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Folgeänderungen

§ 9 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 26) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

A. Allgemeines

Begründung

Bremen hat im Jahr 2012 einen Landesmindestlohn eingeführt. Dieser führte im Wesentlichen für die Arbeitnehmer des Landes Bremen, für die Arbeitnehmer öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen und für die Arbeitnehmer von Unternehmen, die im Land Bremen einen öffentlichen Auftrag angenommen haben, einen Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde ein. Die Fortschreibung des Landesmindestlohns findet jährlich durch den Senat über eine Rechtsverordnung statt. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 8,80 Euro (brutto) je Zeitstunde. Er liegt damit nur geringfügig über dem seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland geltenden flächendeckenden, allgemeinen und gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge wahrnehmen, entstehen damit zusätzliche, unnötige Bürokratiekosten, da sie der Stadt erklären müssen, mindestens den Landesmindestlohn zu zahlen. Gleichzeitig sind sie ohnehin verpflichtet den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen. Da die Prüfung des Landesmindestlohns den Bremischen Behörden unterliegt, entsteht auch auf staatlicher Seite eine doppelte Bürokratiestruktur. Der Zoll, der die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns überwacht und eine Sonderkommission beim Wirtschaftssenator, die den bisher 0,3 Euro (brutto) je Zeitstunde höher liegenden Landesmindestlohn in Stichproben überprüft. Durch die Abschaffung des Landesmindestlohns wird Bürokratie auf Seiten der Unternehmen und auf Seite des Staates abgebaut.

Es ergibt sich außerdem für die potentiell betroffenen Arbeitnehmer keine wesentliche Verschlechterung der Verdienstsituation. Zwar ist der flächendeckende, allgemeine und gesetz- liche Mindestlohn mit einer geringfügigen Anzahl an Ausnahmen und Übergangsregelungen versehen, diese sind aber für die Abschaffung des Landesmindestlohngesetzes zum 1. Januar 2017 von keiner Relevanz.

Dies ergibt sich aus folgenden Tatsachen:
1. Die Ausnahmen für Praktikanten und Auszubildende des allgemeinen Mindestlohns sind auch im Mindestlohngesetz für das Land Bremen abgebildet.

  1. Die Branchen, die von den Übergangsregelungen nach § 24 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns betroffen sind, sind in Bremen kaum auffindbar bzw. im Falle der Zeitungszusteller sowieso nicht vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes betroffen.
  2. Die Übergangsregeln nach § 24 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns regeln in jedem Fall, dass ab dem 1. Januar 2017 ein Lohn von 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde zu zahlen ist. Damit ist einer wesentlichen Verschlechterung der Verdienstsituation der potentiell vom Landesmindestlohn betroffenen Arbeitnehmer vorgebeugt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Dieser Artikel regelt die Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt die Folgeänderung der Aufhebung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen. Es handelt sich dabei um eine notwendige Folgeänderung, da die betroffene Vorschrift Bezug auf das Mindestlohngesetz für das Land Bremen nimmt. Da diese Inbezugnahme mit Außerkrafttreten des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen ins Leere laufen würde und bei Unternehmen, die in die rechtlichen Vorschriften zur Vergabe bei öffentlichen Aufträgen Einsicht nähmen, zur Verwirrung führen könnte, wird diese Vorschrift aufgeho-ben.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Mit dem 1. Januar 2017 als Datum des Inkrafttretens ist sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer, der potentiell von der jetzigen Re- gelung des Landesmindestlohns betroffen ist, einen Lohn von mindestens 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde erhält. Damit wird einer wesentlichen Verschlechterung der Lohnsituation der potentiell vom Landesmindestlohn betroffenen Arbeitnehmer vorgebeugt.

Prof. Dr. Hauke Hilz, Dr. Magnus Buhlert, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft