Schmerzbehandlung im Rettungsdienst: Welche Kompetenzen haben Notfallsanitäter im Land Bremen?
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Bremen.
Rund 15 Prozent aller Rettungsdiensteinsätze und etwa 25 Prozent aller Notarzteinsätze erfolgen aufgrund einer akuten Schmerzsymptomatik. Damit sind Schmerzen einer der häufigsten Gründe für das Ausrücken von Rettungsfahrzeugen. Eine frühzeitige und wirksame Schmerztherapie ist deshalb wesentlicher Bestandteil der Notfallversorgung, da starke Schmerzen nicht nur eine erhebliche Belastung für die Patienten darstellen, sondern zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beitragen können.
Seit Einführung des Berufsbildes der Notfallsanitäter im Jahr 2014 sowie insbesondere durch § 2a Notfallsanitätergesetz (NotSanG) hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen können. Sie sind oft als Erste vor Ort, um lebensrettende medizinische Behandlungen und Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Entsprechend haben zahlreiche Bundesländer ihre Handlungsstandards und Medikamentenfreigaben in den vergangenen Jahren deutlich erweitert, um Notfallpatienten eine schnelle und wirksame Behandlung zukommen zu lassen.
Gemäß „Schmerzlandkarte“ des Deutschen Berufsverbands Rettungsdienst e.V. (DBRD), die die Anzahl der mitgeführten Notfallmedikamente auf Rettungsfahrzeugen visualisiert, scheinen Bremen und Bremerhaven im Vergleich zu benachbarten Rettungsdienstbereichen allerdings restriktiver aufgestellt zu sein und den Bremer Notfallsanitätern nur eingeschränktere Optionen der Schmerzlinderung zur Verfügung zu stehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
- Welche Analgetika, Sedative und Betäubungsmittel dürfen derzeit im Rettungsdienst im Land Bremen durch Notfallsanitäter eigenständig appliziert werden?
- Welche Änderungen der Medikamentenfreigabe und Handlungsanweisungen hat es seit Einführung des Notfallsanitätergesetzes im Jahr 2014 im Land Bremen gegeben?
- Aus welchen fachlichen, medizinischen oder rechtlichen Gründen dürfen Wirkstoffe wie Esketamin/Ketamin, Fentanyl, Sufentanil oder Morphin im Land Bremen bislang offenbar nur eingeschränkt oder nicht regelhaft durch Notfallsanitäter angewendet werden?
- Aus welchen Gründen ist Midazolam im Bremer Rettungsdienst offenbar nur bukkal, nicht jedoch regelhaft nasal oder intravenös verfügbar?
- Wie bewertet der Senat den Umstand, dass andere Bundesländer und Rettungsdienstbereiche weitergehende Möglichkeiten zur Schmerzbehandlung durch Notfallsanitäter vorsehen?
- Inwieweit orientieren sich die Handlungsstandards und Medikamentenfreigaben im Land Bremen am Pyramidenprozess, an den DBRD-Musteralgorithmen und den Empfehlungen der Fachgesellschaften?
- In welchen Bereichen kommt es zu Abweichungen und aus welchen Gründen?
- Welche Position vertreten die beteiligten Leistungserbringer im Rettungsdienst zur Ausgestaltung und Umsetzung im Land Bremen?
- Wie wird sichergestellt, dass Bremer Notfallsanitäter anschlussfähig ausgebildet bleiben und keine strukturellen Nachteile gegenüber Kolleginnen und Kollegen in anderen Bundesländern entstehen?
- Wie häufig wurden in den Jahren von 2022 bis 2025 im Land Bremen Notärzte primär oder nachträglich zur Schmerztherapie angefordert?
- In wie vielen Fällen erfolgte eine Nachforderung, weil bestimmte Analgetika oder Sedative nicht durch Notfallsanitäter appliziert werden durften?
- Welche durchschnittlichen Verzögerungen entstehen durch solche Nachforderungen?
- Wie ist die restriktive Praxis mit dem Gebot, Gesundheitsleistungen so effizient wie möglich zu gestalten, vereinbar?
- Welche Erkenntnisse liegen vor, dass Patienten infolge restriktiver Medikamentenfreigabe verzögert oder nicht ausreichend schmerztherapeutisch versorgt wurden?
- Wie bewertet der Senat die Heterogenität der Handlungsanweisungen und Vorgaben auf Länderebene und welche Bestrebungen für eine bundeseinheitliche Umsetzung bestehen?