Keine Steuergelder für Antisemiten, Rassisten und Extremisten!

Dringlichkeitsantrag der Fraktion der FDP Bremen.

Die Zahl politisch motivierter Straftaten steigt seit Jahren kontinuierlich an und hat nach dem jüngsten Verfassungsschutzbericht auch im letzten Jahr wieder einen neuen Höchststand erreicht. Vor diesem Hintergrund muss der Staat antisemitische, rassistische und extremistische Organisationen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen. Es wäre schlicht unlogisch und niemandem vermittelbar, wenn er diese stattdessen selbst noch mit Steuergeld fördern würde.

Staatliche Gelder dürfen nur solchen Initiativen und Trägern zugutekommen, welche die Ziele des Grundgesetzes fördern. Organisationen, die antisemitische, extremistische oder rassistische Positionen vertreten, müssen von staatlichen Geldern ausgeschlossen werden.

Ob und wie dies rechtlich möglich ist, wurde in jüngster Vergangenheit vor allem im Zusammenhang mit Antisemitismus und Kunstfreiheit untersucht, so z.B. in den Gutachten im Auftrag der Bundesregierung „Zur Zulässigkeit von präventiven Maßnahmen der Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus in der staatlichen Kulturförderung“ und „Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche Schutzgebote staatlicher Kulturförderung“ von Prof. Dr. Christoph Möllers von der Berliner Humboldt Universität. Der Staat kann demnach im Rahmen seines Handlungsspielraums seine Förderpolitik auch mit anderen politischen Zielen verbinden. Tut er dies im Rahmen von Förderrichtlinien, also durch Verwaltungsvorschrift, so verstößt er damit nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, weil das deutsche Recht die Erbringung von Leistungen grundsätzlich nicht unter den Vorbehalt des Gesetzes stellt. Es verletzt auch nicht die Grundrechte der Antragsteller, staatliche Förderungen von zusätzlichen Kriterien abhängig zu machen, da es weder aus den Grundrechten noch aus dem einfachen Recht einen individuellen Anspruch auf Förderung einer bestimmten Tätigkeit gibt. Es besteht vielmehr lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Grundrechte der potenziellen Adressaten einer Förderung sind daher nicht nur nicht verletzt, sondern noch nicht einmal in ihrem Schutzbereich berührt. Etwas anderes gilt jedoch in solchen Fällen, in denen bereits eine Förderentscheidung getroffen wurde, die widerrufen werden soll oder die Zuwendung mit einer Nebenbestimmung versehen ist, die einen eigenständigen Grundrechtseingriff begründen. Diese Kriterien sind bei einer solchen Regelung zu beachten.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf:

  1. unter Beachtung der aktuellen rechtspolitischen Debatte hierzu die Zuwendungs- und Förderrichtlinien des Landes und der Stadtgemeinde Bremen um Klauseln zu ergänzen, die sicherstellen, dass Förderungen nicht Initiativen und Trägern zugutekommen, welche Antisemitismus, Rassismus oder Extremismus fördern, indem sie:
    a. über Mitglieder verfügen, welche rechtskräftig wegen einer antisemitischen, rassistischen, oder extremistischen Straftat verurteilt wurden;
    b. sich selbst einschlägig äußern;
    c. einschlägige Äußerungen verbreiten;
    d. einschlägige Gruppierungen unterstützen;
    e. oder mit diesen zusammenarbeiten.
  2. die erarbeiteten Klauseln mit Wirkung für die Zukunft bis spätestens zum 01.01.2025 in die Zuwendungs- und Förderrichtlinien des Landes und der Stadtgemeinde Bremen aufzunehmen. Bereits bestehende Förderungen sollen hiervon nicht berührt werden.
  3. bis zur endgültigen Implementierung der Klauseln alle zwei Monate über den Fortschritt des Verfahrens im Rechtsausschuss und im Controllingausschuss zu berichten.
  4. beginnend mit dem Jahr 2025 den Rechenschaftsbericht über die verausgabten Zuwendungen (Zuwendungsbericht) um Informationen und Darstellungen zur Umsetzung der in den neuen Klauseln zu ergänzen.