Änderung der Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der FDP, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, der CDU und DIE LINKE. 

Nach § 10 Absatz 2 der Gemeinschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft sind Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragten aufzubewahren. Zusätzlich bestimmt § 10 Absatz 3 der Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und STRENG GEHEIM nur mit Genehmigung des Präsidenten in einem von diesem bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden dürfen. Die Abgeordneten haben damit keine Möglichkeit, diese Verschlusssachen in den Fraktionsräumen einzusehen und aufzubewahren. Zur Erleichterung der Arbeit von Untersuchungsausschüssen und anderer Gremien, die regelmäßig geheim tagen, soll diese Praxis geändert und zukünftig in Anlehnung an die Geheimschutzordnung des Bundestages verfahren werden. Die Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 der Gemeinschutzordnung stellt darüber hinaus klar, dass eine Einsichtnahme in Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und STRENG GEHEIM mit Genehmigung des Präsidenten in sämtlichen dafür geeigneten Räumlichkeiten der Bürgerschaft erfolgen kann. Relevant wird diese Klarstellung dann, wenn in den Fraktionsräumen keine für die längere Aufbewahrung von Verschlusssachen geeigneten Verwahrgelasse bereitgestellt werden können. In diesem Falle kann, sofern die bestehenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, zumindest eine Einsichtnahme in den Fraktionsbüros der Bremischen Bürgerschaft sichergestellt werden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Die Anlage 4 (Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft) zur Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 1. Juli 2015, zuletzt geändert am 22. Juli 2015, wird wie folgt geändert:

§10 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und in einem von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bestimmten Raum“ durch die Worte „in den Räumlichkeiten der Bürgerschaft“ ersetzt.
  2. In Absatz 4 werden die Worte „in der von der Präsidentin bzw. von dem Präsidenten bestimmten Stelle“ ersatzlos gestrichen.
  3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:„(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG-GEHEIM und GEHEIM Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen im Sinne von § 22 Verschlusssachenanweisung ausgestattet und die Verschlusssachen der Bürgerschaft zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. Satz 1 gilt für nach § 6 Absatz 5 ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend. Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung dieser Verschlusssachen und daraus gefertigten Notizen in den VS-Verwahrgelassen ist sicherzustellen. Die Notizen sind nach dem Abschluss der Beratungen der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zum Zwecke der Vernichtung zu übergeben.“

Lencke Steiner und Fraktion der FDP

Sybille Böschen, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD

Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

Paul Bödeker, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU

Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft