Vorschuss statt Existenznot: Wie setzen die Jobcenter im Land Bremen § 42 SGB I um?
Kleine Anfrage der FDP-Fraktion Bremen.
Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (bis zum 30. Juni 2026: Bürgergeld) stellt, hat bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit nach § 42 SGB I Anspruch auf einen Vorschuss, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, über den Antrag jedoch noch nicht abschließend beschieden wurde.
Die Vorschussregelung dient dazu, existenzielle Notlagen während des laufenden Antragsverfahrens zu vermeiden und eine Mittellosigkeit bis zur endgültigen Leistungsentscheidung abzuwenden.
Damit tragen die Jobcenter eine zentrale Verantwortung für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
- Wann besteht bei (Folge-)Beantragung von Leistungen nach dem SGB II Anspruch, einen Vorschussantrag nach § 42 SGB I beim Jobcenter zu stellen?
- Wie viele Vorschussanträge nach § 42 SGB I wurden in den vergangenen drei Jahren jeweils jährlich gestellt? (Bitte getrennt für Bremen und Bremerhaven angeben.)
a. Wie viele Vorschussanträge wurden bewilligt?
b. Wie viele wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?
c. Wie viele wurden zurückgezogen oder anderweitig erledigt?
d. Wie verhält sich die Quote der gestellten Anträge im Vergleich zum Bundesdurchschnitt? - Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, ob und aus welchen Gründen Vorschussanträge im Land Bremen besonders häufig abgelehnt werden?
- Welche Nachweise sind bei Antragstellung in welcher Form zu erbringen?
a. Wie erfolgt der Nachweis der Mittellosigkeit?
b. Wie wird seitens der Jobcenter Bremen und Bremerhaven jeweils verfahren, wenn erforderliche Unterlagen kurzfristig nicht vorgelegt werden können? - Wie gestaltete sich in den vergangenen 12 Monaten die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven jeweils?
- In wie vielen Fällen erfolgte die Auszahlung eines Vorschusses
a. am Tag der Antragstellung?
c. innerhalb einer Woche?
d. nach einer Woche oder später?
e. Welche Zielvorgaben existieren und welches Potential besteht bei der Optimierung der Bearbeitungsdauer? - Welche fachlichen Weisungen oder Verfahrensregelungen bestehen zur Bearbeitung von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven?
a. Wie wird die einheitliche Ausübung des Ermessensspielraums sichergestellt?
b. Welche Regelungen und Ermessensspielräume bestehen seitens der Jobcenter Bremen und Bremerhaven in akute Notlagen und bei Eilbedürftigkeit? - Wie wird sichergestellt, dass mittellose Antragsteller bis zur endgültigen Leistungsentscheidung nicht ohne existenzsichernde Leistungen bleiben?
- Wie viele Fachaufsichts- oder Dienstbeschwerden sind in den vergangenen drei Jahren im Zusammenhang mit Vorschussanträgen oder einer verzögerten Leistungsgewährung in den Jobcentern Bremen und Bremerhaven eingegangen?
- Wie viele Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind bei Ablehnung des Vorschusses in den vergangenen fünf Jahren beim Sozialgericht Bremen eingegangen und wie wurde darüber beschieden? (Angabe bitte jeweils jährlich.)
- Inwiefern sieht der Senat angesichts der Bedeutung der Vorschussregelung zur Sicherung des Existenzminimums Verbesserungsbedarfe, bspw. bei Verwaltungsabläufen in den Jobcentern oder der Information der Leistungsberechtigten; welche Maßnahmen sind geplant?