Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Dringlichkeitsantrag der Fraktion der FDP.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBI. 2013 S. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Verbote gelten am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6:00 bis 17:00 Uhr.“

  1. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die folgenden alevitischen Feiertage sind religiöse Feiertage:

  1. a) Aşure-Tag; beweglich – der 13. Tag des Muharrem;
  2. b) Hızır-Lokması; 16. Februar;
  3. c) Nevruz und Andacht Hz. Ali; 21. März.

Die Daten des Aşure-Tages bestimmen sich nach dem alevitischen Mondkalender.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

  1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„§§ 5 bis 7 und 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.

Begründung:

Allgemeines:

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage bedarf einer Änderung, die dem Leben in einer multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft Rechnung trägt. Feiertage ermöglichen es, sich auf kulturelle, freiheitliche und religiöse Werte zu besinnen. Zugleich sind sie ein wichtiges Signal und identitätsstiftend.

Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Diversität in Bremen und Bremerhaven ist ein modernes Gesetz vonnöten, das für unterschiedliche Fest- und Gedenktage sensibilisiert, eine Wertschätzung der unterschiedlichen gesellschaftlichen Hintergründe zum Ausdruck bringt und zugleich für ein stärkeres Miteinander wirbt.

Zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Nr. 1       Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag gelten als „Stille Tage“ und genießen in § 6 einen erweiterten Feiertagsschutz in Bezug auf die Durchführung von Veranstaltung. Angesichts der gesellschaftlichen Diversität in Bremen und Bremerhaven ist eine zeitliche Verkürzung des besonderen Karfreitagsschutzes und eine Anpassung an die anderen stillen Feiertage sinnvoll und vertretbar. Zum einen ist der Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 17:00 Uhr ausreichend, um sicherzustellen, dass es zu keinen Störungen der Gottesdienste und zu keiner Verletzung religiöser Gefühle angesichts der Bedeutung dieses Tages kommt. Zum anderen wird die zeitliche Verkürzung als weiterer Schritt in Richtung Neuabwägung und Ausgleich der unterschiedlichen Interessen gesehen.

Nr. 2       Die Freie Hansestadt Bremen hat mit der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. am 14. Oktober 2014 einen Vertrag geschlossen, dem die Bremische Bürgerschaft mit Beschluss in der 68. Sitzung am 22. Oktober 2014 zugestimmt hat. Entsprechend erfolgt die Gleichgestellung der alevitischen Feiertage im Sonn- und Feiertagsgesetz gemäß der vertraglichen Regelungen.

Nr. 3       Eine erneute Befristung ist erforderlich und sinnvoll, um die Auswirkungen und die Akzeptanz des Gesetzes zu evaluieren. Gegebenenfalls hat der Gesetzgeber nach erneuter Abwägung der verschiedenen Positionen eine Anpassung vorzunehmen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Dr. Magnus Buhlert, Lencke Steiner und Fraktion der FDP