Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

Antrag der Fraktion der FDP.

Deutschland ist ein Land der Haustiere. Gut 60 Prozent der Menschen in Deutschland leben mit einem Haustier zusammen. Nach der Katze ist der Hund der das zweitbeliebteste Haustier in Deutschland. Insgesamt lebten 2020 rund 10,7 Millionen Hunde in den deutschen Haushalten. 

Rassezugehörigkeit eines Hundes wird von Zuchtverbänden definiert. Der weltweite größte dieser Zuchtverbände ist die Fédération Cynologique Internationale (FCI). Diese erkennt derzeit gut 400 verschiedene Hunderassen an. Andere gehen davon aus, dass es weltweit mittlerweile bis zu 800 verschiedene Hunderassen gäbe. Das derzeit geltende Bremische Gesetz über das Halten von Hunden geht davon aus, dass Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden grundsätzlich gefährliche Hunde seien. Das Halten sowie das Züchten sowie der Handel mit Hunden dieser Rassen oder Kreuzungen ist in Bremen ganz generell verboten. Auch ist die Vermittlung von  Hunden dieser Rassen aus dem Tierheim in Bremen und Bremerhaven nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dies hat zur Folge, dass diese Tiere ihr Leben im Tierheim fristen ohne Aussicht darauf wieder ein glückliches Leben bei einem liebenden Halter zu finden. Mit dem Tierschutz ist dies nicht vereinbar.

Das derzeit geltende Landesrecht geht also von der generellen Gefährlichkeit von vier Rassen aus mindesten 400 Rassen aus. Tatsächlich gehen die meisten der erfassten Hundebisse der letzten Jahre von keiner dieser vier Rassen aus, sondern vom Deutschen Schäferhund. Den Deutschen Schäferhund jetzt aber zusätzlich auf die Liste der gefährlichen Hunde zu setzen wäre ebenso falsch. Zur Vollständigkeit gehört eben auch, dass der Deutsche Schäferhund beispielsweise in den Jahren 2018 (10.679) und 2019 (8.615) die Rasse mit den am meisten neugeborenen Welpen ist. Da in Deutschland keine Statistiken geführt werden, die Beißvorfälle in ein Verhältnis zur Rassepopulation stellen, sind Aussagen darüber, dass eine bestimmte Hunderasse statistisch besonders gefährlich sei, gar nicht zu treffen. 

Hundeexperten sagen seit Jahren hingegen sogar genau das Gegenteil: Es gibt keine besonders aggressiven Hunderassen, wobei bei einzelnen Rassen aggressivere Exemplare oder Zuchtlinien vorkommen können. Jeder Hund sei aber sicher, abgesehen von seiner genetischen Ausstattung, stark beeinflusst von Erziehung und Umwelteinflüssen. Im Ergebnis also vom Umgang des Menschen mit dem Tier. 

Daher setzt ein zeitgemäßes Gesetz über das Halten von Hunden, welches in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die von Hunden ausgehen können, auch nicht bei dem Tier sondern beim Menschen also dem Halter des Tieres an. Niedersachsen macht seit einigen Jahren sehr gute Erfahrungen mit dem verpflichtenden Sachkundenachweis für Hundehalter. 

Menschen, die sich einen Hund anschaffen wollen, setzen sich so schon frühzeitig mit Hunden, den einzelnen Rassen und deren jeweiligen Eigenarten und Bedürfnis für eine artgerechte Haltung auseinander. 

Dies schützt am Ende nicht nur die Menschen vor möglichen Beißattaken sondern auch die Hunde davor im Zweifel ausgesetzt oder ins Tierheim abgeschoben zu werden, wenn der Hundehalter plötzlich feststellt, dass er Anforderungen an eine artgerechte Haltung doch nicht erfüllen kann.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden wird mithin Menschen- und Tierschutz in Einklang gebracht.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: 

Artikel 1 

Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1582), wird wie folgt neu gefasst: 

Titel: Gesetz über das Halten von Hunden (HundG)

Inhaltsübersicht:

§ 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich 

§ 2 Allgemeine Pflichten 

§ 3 Sachkunde 

§ 4 Kennzeichnung 

§ 5 Haftpflichtversicherung 

§ 6 Mitteilungspflicht 

§ 7 Gefährliche Hunde 

§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde

§ 9 Beantragung der Erlaubnis 

§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis 

§ 11 Zuverlässigkeit 

§ 12 Persönliche Eignung 

§ 13 Wesenstest 

§ 14 Führen eines gefährlichen Hundes 

§ 15 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht

§ 16 Zentrales Register 

§ 17 Sonstige Maßnahmen 

§ 18 Ordnungswidrigkeiten 

§ 19 Übergangsregelungen 

§ 1

Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich

  •  Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die

  1. in der Freien Hansestadt mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
  2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in der Freien Hansestadt Bremen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
  3. den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen haben und der Hund sich dort aufhält,

sowie für das Führen von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen.

§ 2

Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. 

  •  Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    1. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
    1. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
    1. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
    1. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
    1. auf Friedhöfen,
    1. auf Märkten und Messen. 

Die zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

  •  Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
  1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
    1. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags und Versammlungsräume sowie
    1. Badeanstalten, Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1, Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenführerhunde, Behindertenbegleithunde und Assistenzhunde.

  •  Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
  •  Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
  •  Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes oder einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen. Dies gilt auch für die Diensthunde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und fremden Streitkräfte.

§ 3

Sachkunde

  •  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der zuständigen Stelle auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.

(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über

1.     die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,

  • das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
  • das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
  • das Erziehen und Ausbilden von Hunden und

5.     Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden

nachzuweisen. In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit dem eigenen Hund bzw. mit dem zu betreuenden Hund angewendet werden können. Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Senator für Inneres für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.

  •  Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.

(4) Eine Person oder Stelle, die

1.     in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3.     in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in der Freien Hansestadt Bremen als anerkannt.

(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42 a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der zuständigen Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich

1.     innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, 

  • Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
  • Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
  • eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Senator für Inneres als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
  • eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 6 oder 8 f des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
  • für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
  • einen Hund des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes hält oder führt,
  • einen Herdengebrauchshund hält oder führt, oder 

9.     einen Blindenführhund, einen Behindertenbegleithund oder einen Assistenzhund hält oder führt. 

Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht der Senator für Inneres im Bremischen Gesetzblatt/Amtsblatt bekannt.

§ 4

Kennzeichnung

  •  Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
  •  Hierdurch entstehende Kosten, für Tiere, welche sich in der Obhut des Tierheimträgers befinden oder auf dessen Veranlassung in Pflegestellen untergebracht sind, werden von den Stadtgemeinden übernommen.

§ 5

Haftpflichtversicherung

Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde. Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

§ 6

Mitteilungspflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:

  1. seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
    1. seine Anschrift,
    1. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
    1. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
    1. die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).

Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.

(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben: 

1.     die Aufgabe des Haltens des Hundes,

  • das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie

3.     Änderungen der Anschrift.

§ 7

Gefährliche Hunde

  •  Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Absatz 2 gehalten wird, 
  • eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzt, 
  • einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, 
  • außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes Verhalten gezeigt hat, das Menschen ängstigt, 

4.     ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbaren artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat oder 

  • durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder reißt, so hat sie den Hinweis zu prüfen.

Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 8

Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde

(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde. 

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht

1.     die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und

2.     juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

§ 9

Beantragung der Erlaubnis

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der zuständigen Ortspolizeibehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.

§ 10

Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
  3. nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,
  4. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist und 
  5. der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

  1. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
    1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.

§ 12

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer

1.     geschäftsunfähig ist,

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
  • von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder

4.     aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

  •  Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

§ 13

Wesenstest

Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Senators für Inneres durchgeführt worden ist. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmt die Stellen oder Personen, welche die Prüfungen durchführen. Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.

(2) Eine Person, die

1.     in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3.     in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende

Zulassung erhalten hat, gilt in der Freien Hansestadt Bremen als zugelassen.

  •  Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz umgehend mitzuteilen.

§ 14

Führen eines gefährlichen Hundes

(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.

(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat

1. die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 8 und

2. die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuführen und der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

(3) Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.

(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15

Mitwirkungspflichten, Betretensrecht

(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der zuständigen Ortspolizeibehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen

vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

  •  Die Ortspolizeibehörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und

2.     Betriebsräume während der Betriebszeiten 

betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 16

Zentrales Register

  •  Der Senator für Inneres führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
  •  Der Senator für Inneres kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen. Es kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. Der Senator für Inneres macht die Übertragung oder Beauftragung im Bremischen Amtsblatt bekannt. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Senators für Inneres.

(3) Die Ortspolizeibehörden können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.

§ 17

Sonstige Maßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Stadtgemeinden können Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie

1.     a) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

b) geschäftsunfähig sind,

c) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder

d) von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,

  • wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,

3.     aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können, aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen. 

(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchstabe d) können die Stadtgemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

(3) Die Befugnis der nach §§ 110 und 112 des Bremischen Polizeigesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,

  • entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
  • entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
  • entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  • entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
  • entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
  • die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
  • entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
  • einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  • entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
  • entgegen § 14 Abs. 2
  • die Erlaubnis nach § 8 oder
  • die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht mitführt oder nicht aushändigt,
  • entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
  • entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

14.  einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 19

Übergangsregelungen

(1) Ist ein Hund, der vor dem 01. Juni 2022 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Ortspolizeibehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht.

(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1582), gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.

(3) Wer am 01. Juni 2022 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2022 zu machen.

(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1582), gelten als Zulassungen nach § 13 fort. 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2022 in Kraft.

Begründung

A.    Allgemein

Das vorliegende Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden hat eine grundlegende Änderung der rechtlichen Regelungen zum Halten von Hunden zum Ziel. Entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelungen sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Abschaffung der sogenannten Rasseliste vor. Damit kann die durch die bestehenden Regelungen vorgenommene Diskriminierung von Hunden und Hundehaltern bestimmter Rassen aufgehoben werden. 

B.    Zu den Einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1 

Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich. 

Zu § 2 

Die Vorschrift regelt die allgemeinen Pflichten von Hundehaltern.

Zu § 3

An Stelle der bisherigen Rasseliste tritt ein System, dass weder eine pauschale Diskriminierung von Hunden nach Rasseabstammung vorsieht noch das Gemeinwohl gefährdet. Dafür wird es erforderlich, dass Hundehalter ihre Sachkunde im Umgang mit Hunden nachweisen. Dies ist sowohl aus Sicht der Gefahrenprävention als auch aus Tierschutzsicht ein vielversprechender Weg, der bereits erfolgreich in Niedersachsen umgesetzt wurde. Der Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Hunden ermöglicht es, (zukünftige) Hundehalter in Bezug auf Haltung und Führung ihres Tieres zu schulen und ihnen die damit übernommene große Verantwortung zu verdeutlichen. Da Haltungsfehler nachweislich ein maßgeblicher Grund für übersteigerte Aggressivität bei Hunden sind, sollten (zukünftige) Hundehalter dahingehend geschult werden und die entsprechende Sachkenntnis in Form einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen müssen. Auf diese Weise lässt sich deutlich einfacher als heute sicherstellen, dass Hundeinteressenten sich im artgerechten Umgang mit ihrem Tier auskennen und wissen welche Vorgaben bei der Haltung eines Hundes zu beachten sind. Gleichzeitig bietet der erforderliche Sachkundenachweis einen deutlich besseren Schutz vor Spontankäufen an deren Ende die Hunde leider zumeist in Tierheimen landen. Insbesondere in Bezug auf den praktischen Sachkundenachweis ist zu beachten, dass dieser – entgegen der Umsetzungen in Niedersachsen – ausschließlich mit dem eigenen Hund bzw. dem zu betreuenden Hund abgelegt werden darf. 

Zu § 4

Regelt die nach diesem Gesetz notwendige Kennzeichnungspflicht für alle Hunde. Durch eine Ausnahmeregelung für Tierheimträger wird sichergestellt, dass keine Beeinträchtigung ihrer Arbeit stattfindet.

Zu § 5

Regelt die Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Hundehalter.

Zu § 6

Regelt die Mitteilungspflicht von Namen und Anschrift der Hundehalter sowie des Geschlechts, Geburtsdatums, der Rassezugehörigkeit und der Kennnummer des Hundes an das nach § 16 einzuführende zentrale Register. 

Zu § 7

Mit dem bestehenden Gesetz über das Halten von Hunden wird pauschal unterstellt, dass bestimmte Hunderassen ein erhöhtes Aggressionspotential aufweisen bzw. von diesen Hunderassen eine höhere Gefahr ausgeht als von anderen. Dies widerspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen die belegen, dass die Feststellung einer erhöhten Aggression und Gefährlichkeit von Hunden nicht pauschaliert durch die Hunderasse vorgenommen werden kann, sondern eine dezidierte Einzelfallentscheidung sein muss. Grundlage hierfür ist entsprechend nicht allein die genetische Abstammung des Hundes, sondern insbesondere die Erziehung und Art-/Fachgerechte Haltung des Tieres. Diese Auffassung wird einhellig von Tierschutzorganisationen und dem Tierschutzbund geteilt. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass es keine statistisch belegbare Verringerung von Beißvorfällen durch die Einführung von Rasselisten gibt. Daraus wird deutlich, dass eine generalisierte Beschränkung für bestimmte, als gefährlich eingestufte Hunderassen, nicht zweckdienlich ist. Dementsprechend sind gefährliche Hunde nach diesem Gesetz Hunde mit einer über das natürliche Maß hinausgehender Kampfbereitschaft, Angriffslust oder in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft. 

Zu § 8

Regelt der Erlaubnisvorbehalt der Fachbehörde für das Halten von Hunden deren Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt wurde.

Zu § 9 

Regelt die Beantragung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 8.

Zu § 10

Regelt die Voraussetzungen für das Erhalten einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 8.

Zu § 11

Regelt die Kriterien für die nach § 10 notwendige Zuverlässigkeit für das Erhalten einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 8.

Zu § 12

Regelt die Anforderungen an die persönliche Eignung von Hundehaltern die nach § 10 eine Voraussetzung zum Erhalt einer Erlaubnis für das Halten von gefährlichen Hunden nach § 8 ist.

Zu § 13

Regelt die fachlichen Zuständigkeiten und das Zulassungsverfahren zur Abnahme von Wesenstests mit denen die Fähigkeit von Hunden zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen werden muss, um nach § 10 die Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 8 zu erfüllen. 

Zu § 14

Regelt das Führen von gefährlichen Hunden außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke.

Zu § 15

Regelt die Mitwirkungspflichten von Haltern gefährlicher Hunde gemäß § 7 sowie die Betretensrechte von Grundstücken und Betriebsräumen der zuständigen Ortspolizeibehörde. 

Zu § 16

Regelt die Zuständigkeiten für den Aufbau eines zentralen Registers zur Identifizierung von Hunden, in dem Angaben zu Hundehalterinnen und Hundehaltern nach § 6 gespeichert werden. Durch die in diesem Gesetz vorgesehene Registrierungspflicht wird in Zukunft die Zuordnung von Hunden zu ihren Haltern deutlich vereinfacht. So können beispielsweise das Aussetzen von Tieren oder der illegale Handel mit gestohlenen Tieren wirksamer unterbunden werden, da nunmehr eine sofortige Halterermittlung möglich wäre. Der Aufbau eines solchen Registers ist unstreitig mit Kosten und bürokratischem Aufwand verbunden. Um beides zu minimieren, erhält der Senator für Inneres nach dem vorliegenden Gesetzentwurf die Möglichkeit, ein solches bremisches Hunderegister in Kooperation mit bereits bestehenden Zentralregistern, wie dem Deutschen Haustierregister, aufzubauen.

Zu § 17

Regelt die in diesem Gesetz benannten Zuständigkeiten der Fachbehörden und der Stadtgemeinden, die grundsätzlich mit der Überwachung des Einhaltens der Vorschriften dieses Gesetzes betraut sind. 

Zu § 18

Regelt Handeln von Hundehalterinnen und Hundehaltern, dass nach diesem Gesetz ordnungswidrig ist und nach dem Ermessen der Fachbehörden und Stadtgemeinden mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. 

Zu § 19

Regelt die Übergangsregelungen für Hunde, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Transponder gechippt wurden, der nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, den Fortbestand von Erlaubnissen zum Halten von Gefährlichen Hunden nach § 3 Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1582), sowie den Fortbestand von Zulassungen von Personen und Stellen zur Durführung von Wesenstests nach § 2 Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1582).

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.