Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

Antrag der Fraktion der FDP

 

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§1

Das Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. 1990, 321), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434), wird wie folgt geändert:

§ 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Abs. 5 entscheidet ein Wahlprüfgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen. Vor- sitzender des Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist, der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter.

§2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Mit der Gesetzesänderung erhält Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven ein Wahlprüfgericht nach Vorbild der Bremischen Bürgerschaft und fungiert somit nicht mehr selbst als Wahlprüfgericht über ihre eigene Wahl.

Prof. Dr. Hauke Hilz, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft