Beschulung trotz Krankheit – Krankenhausschule, Hausunterricht und Avatar-Einsatz 

Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Bremen.

Die Bremer Landesverfassung garantiert ein Recht auf Bildung (Art. 26 Abs. 1 BremLV). Dieser Anspruch gilt für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer gesundheitlichen Verfassung oder individuellen Lebenssituation. Gerade bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund chronischer oder schwerer Erkrankungen nicht am regulären Unterricht teilnehmen können, ist der Staat gefordert, alternative Beschulungsformen zu schaffen, um seinem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag gerecht zu werden. 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

  1. Wie werden Kinder im Land Bremen beschult, die der Schulpflicht unterliegen, aber aus gesundheitlichen Gründen längerfristig nicht am Unterricht teilnehmen können?
  2. Für wen besteht die Möglichkeit, am Schulischen Zentrum für Pädagogik bei Krankheit (Krankenhausschule) unterrichtet zu werden? Wer wird verpflichtend dort unterrichtet?
  3. Wie viele Schulplätze stehen am Schulischen Zentrum für Pädagogik bei Krankheit zur Verfügung und wie viele Kinder aus Bremen und Bremerhaven belegen diese Plätze derzeit?
  4. Wie viele Kinder in Bremen und Bremerhaven benötigen derzeit ein schulisches Angebot im Rahmen des Schulischen Zentrums für Pädagogik bei Krankheit, können jedoch aufgrund fehlender Platzkapazitäten nicht aufgenommen werden?
  5. Gibt es ein entsprechendes Angebot auch in der Stadt Bremerhaven oder umfasst das Schulische Zentrum für Pädagogik bei Krankheit auch Schülerinnen und Schüler der Stadt Bremerhaven?
  6. Wie wird der Unterricht des Schulischen Zentrum für Pädagogik bei Krankheit derzeit organisiert und welche qualitativen Anforderungen gelten für diesen Unterricht?
  7. Unter welchen Bedingungen wird sogenannter Hausunterricht genehmigt?
  8. Wie wird der Hausunterricht derzeit organisiert und welche qualitativen Anforderungen gelten für Hausunterricht?
  9. Wie viele Kinder erhalten derzeit Hausunterricht? (Bitte getrennt nach Bremen und Bremerhaven angeben.)
  10. Welche Anforderungen gelten für den Unterricht mit einem Schulavatar?
  11. Wie wird der Einsatz eines Schulavatars im Unterricht derzeit organisiert und welche qualitativen Anforderungen gelten für den Unterricht?
  12. Wie viele Kinder werden derzeit mit einem Schulavatar unterrichtet? (Bitte getrennt nach Bremen und Bremerhaven angeben.)
  13. Wie bewertet der Senat vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Bildung die aktuelle Versorgungslage im Land Bremen für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt nicht am regulären Unterricht teilnehmen können – insbesondere im Hinblick auf Kapazitäten sowie individuelle Förderung? (Bitte für Bremen und Bremerhaven getrennt bewerten.)