Auswirkungen der Grundsteuerreform auf öffentliche Liegenschaften des Landes Bremen und seiner Kommunen?
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Bremen.
Die Reform der Grundsteuer zieht bundesweit eine Neubewertung aller bebauten und unbebauten Grundstücke nach sich. Auch die öffentlichen Liegenschaften des Landes Bremen und seiner Kommunen bleiben hiervon nicht gänzliche unberührt. Vor diesem Hintergrund Fragen wir den Senat:
- Welche Gebäude und Grundstücke in öffentlichem Besitz (des Landes Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, ihrer Eigenbetriebe, öffentlichen Einrichtungen und Beteiligungen) unterliegen der Grundsteuerpflicht?
- Für welche Liegenschaften im Eigentum des Landes und der Kommunen sowie Eigenbetrieben und öffentlichen Einrichtungen gilt dagegen eine Steuerbefreiung nach §§ 3 und 4 GrStG?
- Für welche grundsteuerpflichtigen Gebäude und Grundstücke des Landes, der kommunalen Verwaltung, der Eigenbetriebe, der öffentlichen Einrichtungen sowie der Landes- und Kommunalbeteiligungen werden durch die neue Bewertungsgrundlage voraussichtlich (1) Mehrbelastungen und (2) Minderbelastungen entstehen? (Bitte für alle grundsteuerpflichtigen Gebäude und Grundstücke darstellen)
- Inwieweit liegen Einsprüche gegen den Grundsteuerwertbescheid durch Eigenbetriebe, öffentliche Einrichtungen oder den Landes- und Kommunalbeteiligungen vor?
- Gibt es erste Schätzungen, wie sich die Grundsteuerreform auf den Finanzhaushalt (der Beteiligungen und der Landes-/kommunalen Einrichtungen) auswirken wird, insbesondere im Hinblick auf höhere Zahlungen bei bestimmten Liegenschaften?
- Welche Maßnahmen sind vorgesehen, falls die Grundsteuerreform für einzelne Bereiche eine signifikante Kostensteigerung bedeutet?