Sind Versuche der Unterwanderung der Polizei Bremen durch die Organisierte Kriminalität bekannt?

Kleine Anfrage der Fraktion der FDP.

Im Jahr 2017 sorgten Berichte aus Berlin bundesweit für Aufregung, wonach kriminelle Clans versucht haben sollen, die Polizei des Landes Berlin zu unterwandern, in dem Angehörige der Clans gezielt in die Polizei eingeschleust worden seien. 

Gemäß § 145 Bremisches Polizeigesetz werden die Bewerberinnen und Bewerber für Stellen bei einer der Polizeien im Land Bremen auf ihre „Zuverlässigkeit“ geprüft. Dabei dient die Zuverlässigkeitsprüfung der Feststellung der charakterlichen Eignung des Bewerbers für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung seines jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. § 145 Absatz 1 Satz 2 Bremisches Polizeigesetz). Aber auch schon vor der Polizeigesetznovelle im Jahr 2020 wurden Bewerberinnen und Bewerber vor ihrer Einstellung auf ihre Zuverlässigkeit überpüft. 

Gegenüber dem Weser-Kurier gab der Innensenator am 16. Juli 2020 an, dass die Einführung des § 145 ins Bremische Polizeigesetz unter anderem dem Schutz vor Unterwanderung durch kriminelle Clans dienen soll. Aber natürlich besteht auch die Gefahr, dass die Polizei potentiell durch Personen aus Gruppen anderer Formen der Organisierten Kriminalität unterwandert werden kann.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

  1. Welche Daten und Quellen werden genutzt, um die Zuverlässigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern für den Dienst bei der Bremischen Polizei zu überprüfen?
  2. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst bei den Polizeien im Land Bremen gab es in den letzten fünf Jahren zu den jeweiligen Einstellungsterminen? (Bitte nach Jahren und Einstellungsterminen aufschlüsseln)
  3. Bei wie vielen dieser Bewerberinnen und Bewerber wurde die Zuverlässigkeit (auch nach altem Recht) verneint? (Bitte aufschlüsseln nach Gründen)
  4. Wie hoch schätzt der Senat die Gefahr für die Polizeien im Land Bremen ein, durch die Organisierte Kriminalität unterwandert zu werden?
  5. Spielt allein die Verwandtschaft zu einem Mitglied in einer Gruppe der Organisierten Kriminalität für die Zuverlässigkeit im Sinne des § 145 Bremisches Polizeigesetz eine Rolle?
  6. Gibt es Hinweise darauf, dass die Organisierte Kriminalität versucht, Bewerberinnen und Bewerber für den Bremischen Polizeivollzugsdienst, die bislang keinen Bezug zur Organisierten Kriminalität hatten, gezielt für ihre Zwecke anzuwerben? Wenn Ja, welche sind dies?
  7. Inwiefern sind Versuche der Organisierten Kriminalität bekannt, bereits im Polizeivollzugsdienst stehende Beamtinnen und Beamte für ihre Zwecke anzuwerben?
  8. Gibt es Hinweise darauf, dass die Organsierte Kriminalität versucht hat, Beschäftigte der Polizeien im Land Bremen, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, anzuwerben? Wenn Ja, welche sind dies? 
  9. Welche präventiven Maßnahmen werden neben der Zuverlässigkeitsprüfung noch ergriffen, um die Unterwanderung der Polizeien im Land Bremen durch die Organisierte Kriminalität zu verhindern?