Poolärzte im Bereitschaftsdienst von Sozialversicherungspflicht freistellen
Antrag der FDP-Fraktion Bremen.
Am 24.10.2023 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass sogenannte Poolärzte, also nicht niedergelassene Ärzte, die auf freiwilliger Basis Dienste im Ärztlichen Bereitschaftsdienst übernehmen, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und Ärztekammern warnten vor erheblichen Auswirkungen auf die Notfallversorgung im Bereitschaftsdienst, der sich mit dem Urteil nicht mehr wie gewohnt umsetzen lässt, und vor den damit einhergehenden personellen, finanziellen und bürokratischen Herausforderungen.
Poolärzte leisten einen maßgeblichen Beitrag bei der Sicherstellung der ambulanten Notdienstversorgung und entlasten die niedergelassenen Mediziner, indem sie regelmäßige Bereitschaftsdienste übernehmen und dafür bisher als Selbstständige tätig waren. Durch das Urteil ist ein Verlust von Poolärzten zu erwarten, da eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für die Mehrheit der Poolärzte nicht möglich oder nicht interessant ist. In der Antwort auf die Anfrage der FDP-Fraktion in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Land) vom 18. April 2024 heißt es, dass die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz diese Befürchtungen grundsätzlich nachvollziehen könne.
In Abwägung des BSG-Urteils und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bereitschaftsdienstes hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, die aktuell über 70 Poolärzte beschäftigt, die zwischen 30 bis 40 Prozent der Bereitschaftsdienste übernehmen, bis zum 31. März 2024 am bisherigen Einsatzmodell festgehalten. Demgegenüber haben andere Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen ihre Notdienste nach dem Urteil umgehend eingeschränkt.
Um die Beteiligung der Poolärzte an Diensten unter den aktuellen Rahmenbedingungen weiterhin zu gewährleisten, hat sich die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen auf einer Sondersitzung am 21. März 2024 für Anpassungen ihres Organisationsmodells ab April 2024 ausgesprochen. Abschließende Rechtssicherheit ist dadurch aber nicht gegeben, wodurch bei den Ärzten weiterhin Verunsicherungen zu den Anpassungen im Bereitschaftsdienst bestehen. Darüber hinaus steht die Kassenärztliche Vereinigung Bremen vor der Herausforderung, überhaupt genug Poolärzte für das im Rahmen der Vertreterversammlung beschlossene Verfahren zu gewinnen. In der Folge können auch hier Einschränkungen drohen.
Ein funktionsfähiger kassenärztlicher Notdienst ist auch mit Blick auf die schon jetzt überlasteten Bremer Notaufnahmen ein wichtiges Anliegen. Trotzdem die Kassenärztliche Vereinigung Bremen im Zuge ihres Sicherstellungsauftrages Konkretisierungen bei der Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorgenommen hat, bedarf es einer sozialversicherungsrechtlichen Anpassung der Rahmenbedingungen, um weitere Einschränkungen zu verhindern. Dies insbesondere, da das BSG im genannten Urteil auch die Tätigkeit eines Vertragsarztes im Notdienst angesprochen und den Status des Vertragsarztes explizit gerade nicht als ausschlaggebend für die Annahme der Selbstständigkeit angesehen hat. Also auch hier steht die Befürchtung von gravierenden Auswirkungen offen im Raum.
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Notdienstversorgung haben die Kassenärztliche Vereinigungen mit Schreiben vom 06.02.2024 an Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach erneut gefordert, die Sozialversicherungspflicht für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst aufzuheben. Ihr Vorschlag ist, Poolärzte wie Honorar-Notärzte im Rettungsdienst zu behandeln, die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Analog ist es für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst notwendig, dass der Gesetzgeber alle entstandenen Unsicherheiten mit Blick auf die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes schnellstmöglich beseitigt.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf:
- sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, alle Ärzte, insbesondere aber Poolärzte, im Bereitschaftsdienst analog zu den Notdienstärzten im Rettungsdienst von der Sozialversicherungspflicht freizustellen.
- der staatlichen Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz binnen drei Monate nach Beschlussfassung zu berichten.