Änderung der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO)

Antrag der Fraktion der FDP.

Bisher ist die Verwendung des Logos nur dann gestattet, wenn das Logo als Schrift nur den Namen der Partei oder deren Abkürzung enthält. Damit wird die Gestaltung des Logos unnötig eingeschränkt. Wenn der Text auch nur leicht abweicht, ist bisher eine Verwendung des offiziellen Parteilogos nicht mehr möglich. Das wird mit dieser Änderung ermöglicht.

Des Weiteren ist im § 30 Abs. 4 Satz 3 BremLWO die erforderliche Feststellung des Wahlbereichsausschusses zum Logo geregelt. Die Verwendung des Logos auf dem Stimmzettel ergibt sich aus § 33 Abs. 1c BremLWO.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf die Bremische Landeswahlordnung wie folgt zu ändern:

§ 28 Abs. 6 BremLWO wird wie folgt gefasst:

Dem Wahlvorschlag soll in elektronischer Form das Logo der einreichenden Partei oder Wählervereinigung beigefügt werden. Das Logo darf maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein.

Prof. Dr. Hauke Hilz, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft