Änderung der Verhaltensregeln für Abgeordnete für mehr Transparenz bei entgeltlichen Tätigkeiten außerhalb des ausgeübten Berufes

Änderungsantrag der Fraktion der FDP.

Transparenzregelungen zur Offenlegung von Nebenverdiensten von Abgeordneten sind ein wichtiges Instrument zur Legitimierung der Wahrnehmung von Amt und Beruf von Abgeordneten. Gleichzeitig unterliegt dieses Instrument engen Grenzen mit den in der Landesverfassung und im Grundgesetz festgelegten Regelungen zur Freiheit des Abgeordnetenmandats. Diese schreiben einhellig vor, dass niemand an der Ausübung eines Abgeordnetenmandats gehindert werden darf. Im Rückschluss bedeutet dies auch, dass die Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats die Mandatsträger nicht daran hindern darf, Mandat und Beruf nebeneinander auszuüben. Das entspricht der herrschenden Meinung der Auslegung des Grundgesetzes und gilt somit auch für die landesverfassungsrechtlichen Regelungen in Bremen. Für die Bremische Bürgerschaft als Halbtags-Parlament müssen diese Regeln daher in besonderem Maße gelten.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

1) Absatz I. wird wie folgt ergänzt:

„8. Die Anzeigepflicht zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft und zur Aufnahme in der Handbuch der Bürgerschaft für die Nummern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 besteht nur soweit diese Tätigkeiten nicht unter Nummer 1 fallen.“

2) Absatz II. wird wie folgt neu gefasst:

„Die Abgeordneten haben dem Präsidenten unverzüglich steuerpflichtige Einnahmen aus Tätigkeiten für Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften des Landes Bremen und der Stadtgemeinden gemäß Absatz 1 Nummer 2 anzuzeigen, soweit die Wahl oder Bestellung auf Beschluss des Senates oder der Bürgerschaft erfolgt. Außerdem haben die Abgeordneten dem Präsidenten Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 anzuzeigen.

1) Diese Angaben werden auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft veröffent- licht. Aufgenommen werden der steuerpflichtige Betrag, der Name des Leistenden, der Vergütungsgrund und der Zeitpunkt der Zahlung. Auf Wunsch des Abgeordneten kann aufgenommen werden, dass Beiträge aus diesen Einnahmen ganz oder teilweise an gemeinnützige Organisationen in Bremen oder an Parteien abgeführt wurden. Diese Eintragungen werden mit Ablauf des auf das Zuflussjahr folgenden Kalenderjahres gelöscht.

2) Bei Vorliegen von Zeugnisverweigerungsrechten oder Verschwiegenheitspflichten entfällt sowohl die Anzeigepflicht als auch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft.“

Dr. Magnus Buhlert, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP

Antrag auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft