PflegeHygiene-Verordnung verhältnismäßig und praxistauglich ausgestalten
Antrag der Fraktion der FDP Bremen.
Mit der Neufassung des § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 17. September 2022 wurde den Bundesländern die Aufgabe übertragen, durch eigene Verordnungen Hygiene und Infektionsschutz in vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu konkretisieren.
Die Umsetzung im Land Bremen erfolgt aktuell durch die Ausarbeitung einer PflegeHygiene-Verordnung (PflegeHygVO), deren Verkündung im 1. Quartal 2026 geplant ist. Zum aktuellen Sachstand wurde – auf Bitten der FDP-Fraktion – in der staatlichen Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz am 04. Juni 2025 berichtet.
Der in der Sitzung vorgelegte Bericht zur geplanten PflegeHygVO für das Land Bremen offenbart erhebliche neue Anforderungen an die Einrichtungsträger, darunter die Einführung zwei neuer Funktionen, die Hygienefachkraft und die hygienebeauftragte Pflegefachkraft. Gemäß aktuellem Verordnungsentwurf soll die Hygienefachkraft die Leitung vollstationärer Einrichtungen beraten, die regelmäßig invasive medizinische Behandlungspflege erbringen. Die Funktion soll auch durch eine externe Fachkraft ausgeübt werden können, wohingegen die hygienebeauftragte Pflegefachkraft Personal der Einrichtung zu sein hat. Zudem soll in diesen spezifischen Einrichtungen unter Beteiligung von Vertretern aller Berufsgruppen und Bereiche eine Hygienekommission als Abstimmungsforum etabliert werden. Begründet werden die geplanten Maßnahmen mit der Durchsetzung zeitgemäßer Hygienestandards und der Schaffung nachhaltiger Hygienekompetenz in vollstationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
Der aktuelle Entwurf beinhaltet ausgeprägte Eingriffe in das Leistungsgeschehen vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Allerdings wird verkannt, dass entscheidende hygienefachliche Fragen bereits in den pflegefachlichen Anforderungen, Maßstäben und Grundsätzen zur Qualität in der Pflege geregelt sind und allein die Schaffung neuer Funktionen und Kommissionen keine nachvollziehbare Verbesserung der Hygiene in den Einrichtungen mit sich bringen wird.
Zudem stehen Hygienebeauftragte nicht ansatzweise in ausreichender Zahl zur Verfügung und sind auch nicht kurzfristig qualifizierbar. Darüber hinaus befürchten Träger und Verbände bürokratische Mehrbelastungen durch zusätzliche Dokumentations- und Einsichtspflichten, was insbesondere kleine Einrichtungen überfordern könnte. Auch sehen sie ihre Stellungnahmen und Einwände im Verordnungsentwurf nicht ausreichend gewürdigt.
Für eine verhältnismäßige und praxistaugliche Ausgestaltung der PflegeHygVo sollte Bremen einen intensiveren Beteiligungsprozess mit Experten aus der Praxis vorschalten, um Regelungen abzuwägen und auf Vereinfachungspotential zu prüfen. Im Rahmen eines solchen Expertengremiums sind auch bisher nicht beantwortete Fragen zum einen zu Qualifizierungsmaßnahmen, deren Inhalte und Zeiten sowie zur Refinanzierung von Lehrgangsgebühren, zum anderen zur Entlohnung und Refinanzierung hygienebeauftragter Pflegefachkräfte zu diskutieren.
Die Refinanzierung der Kosten von Pflegeeinrichtungen gestaltet sich schon jetzt schwierig. Ohne Klärung, welche zusätzlichen Vergütungsverpflichtungen aus der PflegeHygVO resultieren, und ohne Sicherstellung der Refinanzierung, drohen weitere finanzielle Belastungen für die Einrichtungen und damit am Ende für die Bewohnerinnen und Bewohner.
Gerade in der Pflege ist unabdingbar, ressourcenschonend zu agieren und der direkten pflegerischen Versorgung nicht noch weitere Fachkräfte zu entziehen. Nur so wird es gelingen, die Akzeptanz und Umsetzung einer PflegeHygVO für das Land Bremen zu vermitteln.
Beschlussempfehlung:
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf,
- im Rahmen der Erarbeitung des Verordnungsentwurfs einen intensiveren gemeinsamen Beteiligungs- und Dialogprozess zu den Anforderungen, Maßnahmen sowie zur Ausgestaltung einer PflegeHygVO mit Experten aus der Praxis, wie Einrichtungs- und Kostenträgern sowie Verbänden, vorzuschalten.
- bei der Ausgestaltung des Verordnungsentwurfs sicherzustellen, dass
a. die Anforderungen und Maßnahmen verhältnismäßig und praxistauglich ausgestaltet sind.
b. den allgemeinen Entbürokratisierungsbestrebungen Rechnung getragen wird und die Umsetzung nicht zu unverhältnismäßigem bürokratischen, personellen und finanziellen Mehraufwand für die Einrichtungen führt. - im Rahmen der Erarbeitung der PflegeHygVO Bremen zu prüfen,
a. wie eine bürokratiearme Umsetzung und Nachweispraxis gewährleistet werden können.
b. inwieweit bereits verankerte rechtliche Regelungen an einer Stelle zusammengeführt werden können.
c. inwieweit die Einführung einer zentralen Hygieneberatungsstelle, bspw. im Gesundheitsamt, zur systematischen Weiterentwicklung der Hygienestandards und Infektionsprävention und zugleich zur Entlastung der Pflegeeinrichtungen beitragen kann. - sicherzustellen, dass
a. die PflegeHygVO 12 Monate nach Einführung evaluiert wird und dabei praxisbezogene Rückmeldungen der Einrichtungen systematisch einbezogen werden.
b. Anpassungen im Sinne des Bürokratieabbaus regelmäßig geprüft und berücksichtigt werden. - der staatlichen Deputationen für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz nach Beschlussfassung regelmäßig zur Umsetzung zu berichten.