Heranziehungsquote in Bremen – wie ist der Stand?

Große Anfrage der Fraktion der FDP Bremen.

Angehörige von Personen, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten, können zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden.

Unterhaltspflichtige Personen können Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff. BGB, §§ 58 ff. Ehegesetz), Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff. BGB), Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§ 1615 l BGB) sowie Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 Lebenspartnerschaftsgesetz) sein.

Im Falle von Verwandtenunterhalt werden Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten dann nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen eine Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet (wobei diese Ausnahme die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern betrifft).

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

  1. Wie wird die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der potenziell Heranzuziehenden ermittelt?
  2. Wie werden die Ansprüche durchgesetzt?
  3. Wie sind die hierfür zuständigen Stellen aktuell personell aufgestellt (bitte IST und SOLL angeben)?
  4. Wie verteilt sich der Arbeitsaufwand zwischen Heranziehungen und Ausgaben?
  5. Wie haben sich die Heranziehungsquoten in der Stadt Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt?
  6. Soweit auf Stadtebene bekannt, wie haben sich die Heranziehungsquoten im Bund und in den anderen Bundesländern in den letzten zehn Jahren entwickelt?
  7. Gibt es aktuell Überlegungen, wie höhere Heranziehungsquoten erreicht werden könnten, und wenn ja, welche?
  8. Gibt es aktuell Überlegungen, wie Heranziehungen zeitlich beschleunigt werden können, und wenn ja, welche?