Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle
Dringlichkeitsantrag der Fraktion der CDU und der FDP.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Ge-
setz.
Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle
Das Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 226),
zuletzt § 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149),
wird aufgehoben.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Die Einrichtung der Landesantidiskriminierungsstelle in Bremen sollte als zentrale Anlaufstelle
zur Bekämpfung von Diskriminierung fungieren und eine verstärkte Vernetzung bestehender
Strukturen ermöglichen. Seit der gesetzlichen Verankerung im Jahr 2022 durch das „Gesetz
über die Landesantidiskriminierungsstelle“ ist jedoch kein substanzielles Ergebnis erreicht
worden, die Landesantidiskriminierungsstelle hat ihren Betrieb bis heute nicht aufgenommen.
Die Leitung der LADS konnte bis heute nicht besetzt werden.
Die bisherigen Bemühungen, um die Stelle des Landesantidiskriminierungsbeauftragten zu
besetzen, haben nicht nur erhebliche Ressourcen der parlamentarischen Arbeit gebunden,
sondern auch zu internen Streitigkeiten und einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
der ersten Stellenbesetzung geführt.
Darüber hinaus würde die LADS den Bremer Haushalt jährlich mit Kosten von 440.000 Euro
belasten, ohne einen echten Mehrwert zu liefern. Wäre die Einrichtung tatsächlich von ent-
scheidender Relevanz gewesen, hätte der Senat Bovenschulte sicherlich schneller eine trag-
fähige Lösung für die Besetzung gefunden.
Vor dem Hintergrund, der auch in den kommenden Jahren angespannten Lage der Bremer
Haushalte und der nicht nachzuweisenden Wirkung der Arbeit der Landesantidiskriminie-
rungsstelle erscheint ein Verzicht auf diese zusätzliche Beratungsstelle vertretbar und gebo-
ten.