Mehr Qualität und Wettbewerb in der Verwaltung: Digitale Verwaltung für private Unternehmen öffnen und Dataport-Bevorzugung aufheben

Antrag der Fraktion der FDP Bremen.

Gemäß § 1 des Gesetzes zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde – vom 12. Juli 2022 (DigSouvGewG) dürfen Verträge über Leistungen der Informationstechnik grundsätzlich nur mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschlossen werden, die öffentlich-rechtlicher Aufsicht unterliegen; private Unternehmen kommen im Wesentlichen als Unterauftragnehmer und nur dann in Betracht, wenn andernfalls unverhältnismäßige Nachteile zu befürchten sind. In der Praxis führt diese Konstruktion dazu, dass für den weit überwiegenden Teil der Leistungen Dataport der einzige ernsthaft in Betracht kommende Vertragspartner ist. 

Dataport ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Altenholz (Schleswig-Holstein), die von mehreren norddeutschen Ländern – darunter der Freien Hansestadt Bremen – gemeinsam getragen wird. Rechtsgrundlage ist der Staatsvertrag über die Errichtung von Dataport. Dieser Staatsvertrag regelt Trägerschaft, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Anstalt.

Die dauerhafte Bevorzugung eines einzigen Leistungserbringers ist mit strukturellen Risiken verbunden. Ohne regelmäßigen Vergleich mit dem Markt fehlen belastbare Referenzwerte für Preis, Qualität und Umsetzungsgeschwindigkeit, und Abhängigkeiten von einzelnen Plattformen und Vertragsverhältnissen (Lock-in) lassen sich nur schwer auflösen. Zugleich lassen sich ohne Wettbewerb die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der bisherigen Erbringung schwer beurteilen. 

Eine Öffnung hat sich an Vergabe- und Beihilfenrecht zu messen. Der Sitz eines Unternehmens darf kein Eignungs- oder Zuschlagskriterium sein; eine Bevorzugung Bremer Anbieter wäre unzulässig und ist ausdrücklich nicht Ziel dieses Antrags. Mittelständische und junge Unternehmen – auch solche aus Bremen – profitieren jedoch mittelbar von diskriminierungsfreien Verfahren, die auf mittelstandsfreundliche Losbildung, offene Schnittstellen und Standards, angemessene Vertragslaufzeiten und den Verzicht auf unnötig hohe Referenz- und Umsatzanforderungen ausgerichtet sind. 

Der Antrag richtet sich nicht gegen einzelne Anbieter und zielt ebenso wenig darauf, neue Abhängigkeiten – etwa von wenigen global tätigen Konzernen – zu begründen. Maßstab ist nicht die Eigentümerstruktur eines Unternehmens, sondern die Beherrschbarkeit der Leistung: offene Standards und dokumentierte Schnittstellen, Datenportabilität, vertraglich gesicherte Exitfähigkeit, überprüfbare Sicherheits- und Datenschutzanforderungen sowie die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln, ohne den Verwaltungsbetrieb zu gefährden. Diese Anforderungen gelten für private und öffentlich-rechtliche Leistungserbringer gleichermaßen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Die Bürgerschaft fordert den Senat auf,

  1. die IT-Leistungen des Landes anhand nachvollziehbarer Kriterien danach zu klassifizieren, welche zwingend zentral durch einen öffentlich-rechtlichen Dienstleister zu erbringen sind und welche im Wettbewerb vergeben werden können; maßgeblich sollen dabei insbesondere der Schutzbedarf und die Kritikalität der Verfahren, Skaleneffekte, Interoperabilitätsanforderungen, die erforderlichen Wiederanlaufzeiten, Datenportabilität und Exitfähigkeit sowie die Zahl verfügbarer Anbieter sein,
  2. auf dieser Grundlage einen Entwurf zur Änderung des § 1 DigSouvGewG vorzulegen, der die Bindung an juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die als zwingend zentral klassifizierten Leistungen begrenzt und für die übrigen Leistungen eine wettbewerbliche Vergabe unter den Anforderungen der Ziffer 4 ermöglicht,
  3. die Trägerschaft Bremens bei Dataport und den zugrunde liegenden Staatsvertrag zu evaluieren und der Bürgerschaft darzulegen, welche Rechte und Pflichten sich daraus tatsächlich ergeben, welche Handlungsspielräume Bremen innerhalb des Staatsvertrags besitzt und wie Governance, Kostentransparenz und die Steuerungsmöglichkeiten der Trägerländer gegenüber der Anstalt gestärkt werden können,
  4. für die wettbewerblich vergebbaren Leistungen einen verbindlichen Rahmen zu entwickeln, der insbesondere umfasst: eine Markterkundung vor Beauftragung, einen Vollkostenvergleich zwischen Eigenerbringung und Vergabe, verbindliche Vorgaben zu offenen Schnittstellen und Standards, mittelstandsfreundliche Losbildung, einheitliche Sicherheits- und Datenschutzanforderungen einschließlich der einschlägigen BSI-Vorgaben sowie Regelungen zu Datenportabilität, Exit und Übergang bei einem Anbieterwechsel,
  5. einen transparenten und diskriminierungsfreien Marktdialog zu etablieren, an dem private Unternehmen unabhängig von ihrem Sitz, öffentlich-rechtliche Anbieter, Kammern und Verbände, die Wissenschaft sowie die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen beteiligt werden,
  6. die Auftraggeberfähigkeit des Landes zu stärken, insbesondere Vergabe-, Architektur- und Vertragskompetenz in der Verwaltung, damit Leistungen unabhängig vom jeweiligen Anbieter gesteuert und Ergebnisse überprüft werden können,
  7. dem Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz, Informationsfreiheit und Digitalisierung binnen sechs Monaten nach Beschlussfassung über den Stand der Umsetzung zu berichten.