Änderungsantrag zum Entwurf eines Sechsten Hochschulreformgesetzes (Drucksache 20/1705)

Änderungsantrag der Fraktion der FDP.

Begründung zu Nr. 1: 

Eine Verschärfung der Bestimmungen zu Tierversuchen ist nicht nur aufgrund bestehender hoher Standards unnötig, sondern schränkt zudem Forschung und Lehre an den Hochschulen am Standort Bremen und damit deren Konkurrenzfähigkeit ein. Daher soll die ursprüngliche Regelung beibehalten werden.

Begründung zu Nr. 2, 3, 4, 5, 9, 10: 

An den Bremer Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es den Wunsch, für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sogenannten „Tandem-Professuren“ einführen zu können. Damit werden weitere Wege eröffnet, um benötigte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu gewinnen und die regionale Vernetzung mit Wirtschaft und Öffentlichkeit zu fördern. Es sind neben Änderungen im Hochschulgesetz, auch Änderungen im Beamtengesetz und der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung notwendig.

Begründung zu Nr. 6:

Die Neuregelung von §37 BremHG würde die Zulassungsbedingungen erheblich verschärfen, welche angesichts der Nichtauslastung von Kapazitäten von den Hochschulen als unnötig und unvollständig angesehen wird. Die Hochschulen weisen darauf hin, dass der anzunehmende Hauptgrund für einen Studiengangswechsel, eine nach Studienbeginn erkannte falsche Studienwahl, gerade kein wichtiger Grund im Sinne der Ausnahmeregelung des Gesetzes wäre. Daher soll die ursprüngliche Regelung beibehalten werden.

Begründung zu Nr. 7:

An den Bremer Hochschulen gibt es den Wunsch, zur Verbesserung der Studien- und Berufsorientierung die Möglichkeit eines Orientierungs- bzw. Vorbereitungssemesters anbieten zu können. Dafür fehlt bisher die gesetzliche Grundlage. Die Experimentierklausel soll die Voraussetzung schaffen.

Begründung zu Nr. 8:

Die Regelung ermöglicht die Gewährung von Gründungssemestern für Studierende, um Technologietransfers und beruflichen Selbstständigkeit zu fördern.

Beschlussempfehlung:

Die Bürgerschaft (Landtag) ändert den Gesetzentwurf des Sechsten Hochschulreformgesetzes (Drucksache 20/1705) wie folgt ab: 

1. Zu Artikel 1 Nummer 10 (zu § 8 BremHG)

Artikel 1 Nummer 10 wird ersatzlos gestrichen. 

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (zu § 5 Absatz 1 BremHG) 

In Artikel 1 Nummer 5 Sechstes Hochschuländerungsgesetz wird Buchstabe b) wie folgt geändert:

In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Juniorprofessorinnen und Professoren),“ durch die Wörter „Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandem-Professorinnen und Tandem- Professoren) einschließlich der Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren gemäß § 20, die zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung beurlaubt sind,“ ersetzt. 

3. Neuer Artikel 1 Nr. 15a (zu §17 BremHG)

Es wird nach dem Artikel 1 Nr. 15 ein Artikel 1 Nummer 15a beigefügt

15a. § 17 Abs. 1. S. 1 BremHG wird wie folgt geändert 

„Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin, zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor, Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, Tandem- Professorin oder Tandem-Professor der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird zugleich die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ verliehen.“

4. Zu Artikel 1 Nummer 15 (zu § 18 BremHG) 

Artikel 1 Nummer 15 Sechstes Hochschuländerungsgesetz wird wie folgt geändert:

a) Folgende Buchstaben a), b) und c) werden vorangestellt: 

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Ausschreibung von und Berufung auf Professuren, Juniorprofessuren und Tandem-Professuren“. 

b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 

„4. eine Tandem-Professorin oder ein Tandem-Professor, die oder der den Nachweis besonderer Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden nach § 116 Absatz 3 Nr. 5 Bremisches Beamtengesetz erbracht hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,“ 

c) Die bisherigen Ziffern 4 bis 7 werden Ziffern 5 bis 8.

b) Die bisherigen Buchstaben a) und b) werden Buchstaben d) und e). 

5. Neuer Artikel 1 Nummer 16a (zu §18a BremHG) 

In Artikel 1 Sechstes Hochschuländerungsgesetz wird nach Nummer 16 folgende Nummer 16a eingefügt: 

16a. § 18a Absatz 1 BremHG wird wie folgt geändert: 

a) In § 18a Absatz 1 ist folgender Satz 2 einzufügen:
„Satz 1 gilt entsprechend für eine Tandem-Professur für den Fall des Nachweises besonderer Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden nach § 116 Absatz 3 Nr. 5 Bremisches Beamtengesetz.“ 

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen im Rahmen einer qualitätsgesicherten Evaluierung.“‘ 

6.  Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 BremHG) 

Artikel 1 Nummer 32 wird ersatzlos gestrichen. 

7. Neuer Artikel 1 Nummer 40a (Orientierungssemester, zu §53 BremHG):

In Artikel 1 wird nach Nummer 40 folgende Nummer 40a eingefügt:

40a. In § 53 Absatz 1 Bremisches Hochschulgesetz wird folgender Satz 4 eingefügt: 

„Die Hochschulen können mit Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen Modellversuche zu einem Orientierungs- und Vorbereitungssemester in geeigneten Studiengängen durchführen. Die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungssemesters, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Vorbereitungssemester erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen durch Ordnung.“ 

8. Neuer Artikel 1 Nummer 42a (Gründungssemester, zu §55 BremHG)

In Artikel 1 wird nach Nummer 42 folgende Nummer 42a eingefügt: 

42a. In § 55 (Regelstudienzeit) Bremisches Hochschulgesetz wird ein Absatz 5 ergänzt

„(5) Die Hochschulen können zum Zwecke der Förderung des Wissens- und Technologietransfers, der beruflichen Selbstständigkeit und von Unternehmensgründungen mit Genehmigung der Wissenschaftsbehörde Gründungssemester vorsehen, um Studierende die eine Gründung planen, durch ein Urlaubssemester oder begleitetes Freisemester zu unterstützen, welches nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Das Nähere zur Ausgestaltung, insbesondere zur fachlichen Begleitung und Einbettung in die jeweiligen Studiengänge, regeln die Hochschulen durch eine entsprechende Ordnung.“

9. Neuer Artikel 4a (Änderung des Bremischen Beamtengesetzes) 

Nach Artikel 4 Sechstes Hochschulreformgesetz wird ein Artikel 4a eingefügt

„Artikel 4a

Das Bremische Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt mehrfach geändert, § 56 neu gefasst, § 133 angefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 967), wird wie folgt geändert: 

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117 folgende Angabe eingefügt: „§ 117a Tandem-Professur“ 
  2. Nach §§117 wird folgender §117a eingefügt

§ 117 a Tandem-Professur

(1) Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, bei denen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 Absatz 3 Nr. 1 – 4 vorliegen, können die für die Übertragung einer Professur an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften erforderlichen besonderen Leistungen nach § 116 Absatz 3 Nr. 5 im Rahmen einer Tandem-Professur erwerben. 

(2) Tandem-Professorinnen und -Professoren werden in einem auf höchstens fünf Jahre befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens dem hälftigen Umfang einer Vollzeitprofessur beschäftigt. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 bis 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Beschäftigung als Tandem-Professorin oder als Tandem-Professor. Die Vergütung orientiert sich an der Besoldungsgruppe W 1 der Anlage 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. Tandem-Professorinnen und -Professoren führen die akademische Bezeichnung Professorin / Professor. 

(3) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften schließt mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die besonderen Leistungen in der beruflichen Praxis erbracht werden sollen, eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über 

1. die Verteilung der Arbeitszeit und die Gewährleistung eines erheblichen Beschäftigungsumfangs an der Einrichtung,
2. die Sicherung der Anbindung an die Hochschule und
3. unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen enthält. 

(4) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Fachhochschule im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber während der Beschäftigung die nach § 116 Absatz 3 Nr. 5 erforderlichen besonderen Leistungen erbringt. Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt des Vorliegens der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung. Im Falle des Nachweises der nach § 116 Absatz 3 Nr. 5 erforderlichen besonderen Leistungen wird das privatrechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur erfolgt auf eine höherwertige Professur.“

10. Zu Artikel 5 (Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung)

Artikel 5 wird wie folgt geändert

a) Es werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt

  1. § 1 Absatz 1 Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung wird wie folgt geändert 

„(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung der an den staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lektoren und Lektorinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.“

  • § 2 Absatz 5 Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung wird wie folgt geändert

„(5) Die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Tandem-Professoren und Tandem-Professorinnen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lektoren und Lektorinnen und die wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die in § 10 genannten Lehrenden sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung regelmäßig zum Ablauf des Sommersemesters durch eine schriftliche Erklärung über Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit in den beiden vorangegangenen Semestern über den Dekan oder die Dekanin dem Rektor oder der Rektorin nachzuweisen.“

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 3 bis 5

c) Folgende Nummer 6 wird eingefügt

6. § 6 Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung wird wie folgt geändert
„An Hochschulen für Angewandte Wissenschaften haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2): 

  1. Professoren und Professorinnen 18 Lehrveranstaltungsstunden, 
  2. Tandem-Professoren und Tandem-Professorinnen bis zu 9 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung, 
  3. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8 bis 10 und wissenschaftlich- technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 10 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Vereinbarung 
  4. a) Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden 

b) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden. 

Werden den Lektorinnen und Lektoren oder den Lehrkräften für besondere Aufgaben neben Lehraufgaben weitere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Dekanats. Werden die unter Nummern 1 bis 4 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.“