Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes – Mehr Hochschulfreiheit durch Streichung der sog. Zivilklausel

Verfassungsrechtlich notwendige Anpassung des Bremischen Hochschulgesetzes durch Streichung der sog. Zivilklausel.

Begründung: 

Allgemeines

Der Wunsch, gemeinsam in einer friedlichen Welt zu leben, und die kollektive Ablehnung von Angriffskriegen ist im öffentlichen Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Bremen tief verwurzelt und wird entsprechend auch an den Hochschulen im Land Bremen und von ihren Mitgliederinnen und Mitgliedern gelebt. Gleichzeitig ist angesichts der zunehmenden Destabilisierung der Welt durch Kriege wie etwa dem Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine sichtbar geworden, dass ein Friedenserhalt auch beinhalten kann, Verteidigungskriege wie den der Ukraine führen zu müssen bzw. diesen zu unterstützen, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Europa zu verteidigen. 

Die rechtliche wie ethische Debatte darüber, welche Handlungen im Hinblick auf Kriege legitim sind, macht auch vor den Universitäten und Hochschulen nicht halt.  Sie müssen sich der Frage stellen, ob Forschungsarbeiten, die auch militärischen Zwecken dienen können, unter den jeweils gegebenen Umständen ethisch vertretbar sind. Auch in Bremen, dem Produktions- und Forschungsstandort für Satelliten- und Aufklärungstechnik, steht diese Debatte im Raum. Gerade im Bereich der Raumfahrttechnik haben primär zivile Anwendungen oft auch militärisch nutzbare Potentiale (Dual-Use-Technologien).

Zivilklausel versus Freiheit von Forschung und Lehre

Im Land Bremen hat der Gesetzgeber die oben eröffnete Frage für die landeseigenen Hochschulen beantwortet und eine sogenannte Zivilklausel im Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) verankert, die militärische Forschung und entsprechende Zusammenarbeit verbietet. 

So lauten die Aufgaben der Hochschule momentan nach §4 Absatz 1 BremHG wie folgt:

„Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen.“

Entsprechend heißt es in § 7b BremHG (Zivilklausel):

„Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von §4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.“

Damit wird unmittelbar und verfassungsrechtlich bedenklich in die Freiheit von Forschung und Lehre an den Hochschulen des Landes eingegriffen und ihnen die Entscheidungsfreiheit in dieser Frage entzogen. Dem Anspruch, eine unabhängige Ausgestaltung der wissenschaftlichen Freiheit an den Hochschulen zu ermöglichen, wird das Bremische Hochschulgesetz damit nicht gerecht. Nicht der Staat sollte darüber befinden, was angemessene Forschung ist, sondern die Forschenden, Lehrenden und Lernenden selbst. Das kann entweder durch eine Entscheidung der Einzelpersonen in den Fachbereichen oder über hochschuleigene Zivilklauseln erfolgen, die in den akademischen Beteiligungsgremien der Einrichtungen erarbeitet werden. Eine staatlich angeordnete Zivilklausel, die sinnvolle Kooperationen pauschal ausschließt, ist hingegen nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich und für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Bremen kontraproduktiv, sie verhindert auch eine stetige verantwortungsvolle Auseinandersetzung mit dem Themenfeld Krieg und Frieden an den Universitäten und Hochschulen selbst.

Dass ausgerechnet Forschende bei Abschaffung einer landesrechtlichen Zivilklausel nicht ihrer Verantwortung gerecht werden würden, ist schwer vorstellbar. Auch sie sind dem Grundgesetz unterworfen, welches zwar ein absolutes Friedensgebot nicht vorsieht, aber in seiner Grundstruktur eine auf Frieden ausgerichtete Verfassungsordnung ist und zu entsprechendem Handeln verpflichtet. 

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den Hochschulen im Land Bremen die vollständige Freiheit und Verantwortung in Entscheidungen bzgl. zivil-militärischer und militärischer Forschung und Lehre zurückzugeben. Als schnelle Umsetzung bietet sich dafür die Streichung des §4 Absatz 1 Satz 2 sowie des §7b aus dem Bremischen Hochschulgesetz an.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) wird wie gefolgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Sätze 3,4 und 5 werden die Sätze 2,3 und 4.

2. § 7b wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft