Anzahl und Dauer von Widerspruchsverfahren

Kleine Anfrage der Fraktion der FDP.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren stattzufinden. Dieses ist als sogenanntes Vorverfahren im Regelfall zwingende Voraussetzung für jeden, der sich auf dem Klageweg gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr setzen will. Gleichzeitig stehen Widerspruchsverfahren grundsätzlich im Zwiespalt zwischen ihrer verwaltungsrechtlichen Dopplung der Prüfung einer bescheidenden Behörde und dem für viele Antragsteller wichtigen Rechtsschutz der durch dieses außergerichtliche Vorverfahren gewährleistet wird.

Entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO können Vorverfahren durch landesgesetzliche Regelungen als Prozessvoraussetzungen aufgehoben werden. In Bremen ist dies 2011 mit der Modernisierung des Gesetzes über die Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) geschehen. Nach dieser Regelung sind Widerspruchsverfahren für jene Rechtsgebiete not- wendige Prozessvoraussetzung, die nicht von den in § 8 Abs. 1 sowie in § 8 Abs. 2 Satz 1 ge- nannten Ausnahmen abgedeckt werden. Um sicherzustellen, dass es mit der Schaffung dieser Ausnahmeregelung nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger gekommen ist, sind die praktische Anwendung, der Nutzen und die Effizienz dieser Ausnahmen zu überprüfen. Gleichzeitig muss für jene Rechtsgebiete, für die das Vorverfahren als notwendige Prozessvoraussetzung weiterhin besteht, geprüft werden, ob diese tatsächlich einen Rechtsschutz für die Bremerinnen und Bremer bieten oder lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen.

Wir fragen den Senat:

I. Vorverfahren vor der Änderung des AGVwGO im Jahr 2011:

  1. Wie viele Widerspruchsverfahren gab es jeweils in den letzten 5 Jahren vor der Änderung des AGVwGO im Jahr 2011 in den jeweiligen Rechtsgebieten, für die das Widerspruchsverfahren notwendige Prozessvoraussetzung war?
  2. Wie lange haben diese Vorverfahren jeweils in den letzten 5 Jahren vor der Änderung des AGVwGO in den jeweiligen Rechtsgebieten durchschnittlich gedauert?
  3. Wie vielen Widersprüchen wurde jeweils in den letzten 5 Jahren vor der Änderung des AGVwGO im Jahr 2011 in den jeweiligen Rechtsgebieten, für die das Widerspruchsverfahren bis dahin notwendige Prozessvoraussetzung war, abgeholfen?
  4. Wie hoch lag der Anteil der Klagen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren jeweils in den letzten 5 Jahren vor der Änderung des AGVwGO im Jahr 2011 in den jeweiligen Rechtsgebieten, für die das Widerspruchsverfahren bis dahin notwendige Prozessvoraussetzung war?

II. Vorverfahren nach der Änderung des AGVwGO im Jahr 2011

  1. Wie viele Widerspruchsverfahren gab es jeweils in den Jahren 2011 bis 2015 in den jeweiligen Rechtsgebieten, die nicht von der Ausnahme einer Nachprüfung in einem Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemäß § 8 AGVwGO umfasst sind?
  2. Wie lange haben die Vorverfahren in den jeweiligen Rechtsgebieten jeweils in den Jahren 2011 bis 2015 durchschnittlich gedauert?
  3. Wie vielen Widersprüchen wurde in den jeweiligen Rechtsgebieten jeweils in den Jahren 2011 bis 2015 abgeholfen?
  4. Wie hoch lag der Anteil an Klagen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren in den jeweiligen Rechtsgebieten jeweils in den Jahren 2011 bis 2015?
  5. In wie vielen Fällen waren die Kläger, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Rechtsgebieten, jeweils in den Jahren 2011 bis 2015 erfolgreich?

    Peter Zenner, Lencke Steiner und die Fraktion der FDP

    Anfrage auf der Seite der Bremischen Bürgerschaft